9.4 So geht denn auch aus den Akten hervor, dass es wohl nie die Absicht des KVV Nidwalden war, mittels Art. 9 Abs. 4 AGR bzw. mittels separaten Sperrgutsammlungen der Gemeinden die grundsätzlichen Bestimmungen (Verursacherprinzip, Kostenpflicht mittels Gebührenmarken) aus den Angeln zu heben. Der KVV Nidwalden war sich stets bewusst, dass eine Sperrgutabfuhr zulasten der Grundgebühren im Widerspruch steht zur Umweltschutzgesetzgebung und damit unzulässig ist (vgl. RR-15 und RR-18).