19 AGR ausschliesslich zur Kostendeckung der Aufgaben nach Art. 4 und für die Separatsammlung von Altstoffen, welche über jene nach Art. 9 AGR hinausgehen, verwendet werden. Die Finanzierung von Sperrgutsammlungen gehört nicht zu diesen Aufgaben und verstösst somit direkt gegen das Abfall- und Gebührenreglement.