b AGR) und/oder das bei einer zentralen Sammelstelle abgegeben wird (Art. 14 Abs. 3 AGR). Das Abweichen von einer kostendeckenden und verursachergerechten Abgabe mittels Finanzierung separater Abfuhren oder Sammlungen von Sperrgut über Steuermittel bzw. Verbands- und Grundgebühren ist nicht zulässig und verstösst sowohl gegen das Abfall- und Gebührenreglement als auch gegen kantonales Recht und Bundesrecht. Die Regelung im Abfall- und Gebührenreglement des KVV Nidwalden ist klar und unmissverständlich. Die Gemeindegebühr darf gemäss Art. 19 AGR ausschliesslich zur Kostendeckung der Aufgaben nach Art.