9.3 Daraus erhellt, dass die Gebühren für das Einsammeln von Sperrgut zwingend verursachergerecht und mittels Gebührenmarke zu erheben sind (Art. 17 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 2 AGR). Sperrgutsammlungen können weder über die Verbandsgebühr noch über die Gemeindegebühr finanziert werden (Art. 18 und 19 AGR). Dies gilt im Übrigen auch für Haushalt- Sperrgut, das aufgrund seines Gewichts nicht der ordentlichen Abfuhr mitgegeben werden kann (Art. 10 lit. b AGR) und/oder das bei einer zentralen Sammelstelle abgegeben wird (Art. 14 Abs. 3 AGR).