Sodann haben die volumen- und gewichtsabhängigen Gebühren sowie die Andockpauschale grundsätzlich die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Verbrennen des Hauskehrichts und des Haushalt-Sperrguts zu decken (Art. 17 Abs. 1 AGR) und die volumenabhängige Gebühr ist mittels Sackgebühr bzw. Gebührenmarke (Sperrgut) zu erheben (Art. 17 Abs. 2 AGR). Die Separatabfuhren und die Separatsammlungen an Altstoff-Sammelstellen werden demgegenüber über die Verbandsgebühr und allenfalls über die Gemeindegebühr gedeckt 28 I 38