16 Abs. 1 Abfall- und Gebührenreglement werden zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung Gebühren erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung einschliesslich Verzinsung und Abschreibungen sowie die Bildung massvoller Reserven decken (Kostendeckungsprinzip). Sodann haben die volumen- und gewichtsabhängigen Gebühren sowie die Andockpauschale grundsätzlich die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Verbrennen des Hauskehrichts und des Haushalt-Sperrguts zu decken (Art.