9.2 Die Nidwaldner Gemeinden sind in der Finanzierung ihrer Aufgaben im Abfallwesen zwar relativ frei, jedoch nur soweit sie kostendeckend und verursachergerecht sind. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 32 und 32a Abs. 1 USG als auch aus Art. 17 Abs. 1 kUSG (vgl. ebenso Art. 2 USG und Art. 74 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Abfall- und Gebührenreglement werden zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung Gebühren erhoben.