Abs. 1 der Statuten), weshalb die Organisation und Sammlung von Haushalt-Sperrgut ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes fällt. Die von den Beschwerdeführerinnen durchgeführten und geplanten Sperrgutsammlungen verstossen mithin klar gegen das geltende und bislang unveränderte Abfall- und Gebührenreglement vom 26. September 2013. Zudem sind die Gemeinden gemäss Art. 4 lit. c AGR dafür verantwortlich, dass Haushalt- Sperrgut korrekt mit Gebührenmarken versehen bereitgestellt wird.