8.5 Haushalt-Sperrgut fällt mithin nicht in den Regelungsumfang von Art. 9 Abs. 4 AGR, und die Gemeinden sind gestützt auf diese Bestimmung nicht befugt, separate Sammlungen für Haus- halt-Sperrgut anzubieten. Die Gemeinden haben die Aufgabe der Kehrichtabfuhr dem KVV Nidwalden übertragen und dürfen daher den KVV nicht mit eigenen Sammlungen konkurrenzieren. Für die Sammlung von Sperrgut ist alleine der KVV zuständig. Die Gemeinden sind aufgrund des Abfall- und Gebührenreglements nicht befugt, eigene Kehricht- bzw. Haushalt- Sperrgutsammlungen durchzuführen. Die Gesetzgebung sieht auch keine Rückübertragung von Aufgaben vor (vgl. Art. 140 ff., 141 Abs. 2, Art. 142, 155 ff.