Diese klare Unterscheidung geht sowohl aus der Systematik des Abfall- und Gebührenreglements als auch aus dem Anhang zum «Begleitbericht zum neuen Abfall- und Gebührenreglement des KVV" hervor (vgl. RR-5, Bemerkungen zu Art. 8 und 9). Mithin können die Gemeinden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AGR nicht «generell separate Sammlungen» durchführen, sondern lediglich auf eigene Rechnung die Annahme «weiterer Wertstoffe oder Separatabfälle» an ihren Sammelstellen oder separate Sammlungen anbieten.