12 Abs. 1 AGR umschreibt sodann die zulässigen Gebinde für die Bereitstellung des Hauskehrichts an den vom Verband festgesetzten Sammelrouten. Haushalt-Sperrgut mit einem Maximalgewicht von 25 kg ist einzeln oder gebündelt bereitzustellen und mit der im Gebührentarif vorgesehenen Anzahl Gebührenmarken zu versehen (Art. 12 Abs. 2 AGR). Haushalt-Sperrgut, das aufgrund seines Gewichts nicht der ordentlichen Abfuhr mitgegeben werden kann, ist von der ordentlichen Kehrichtabfuhr ausgeschlossen (Art. 10 lit. b AGR). Es handelt sich hier um eine verursachergerechte Entsorgung.