8.3 Artikel 8 AGR regelt die Kehrichtabfuhr. Nach Art. 8 Abs. 1 AGR bietet der Verband grundsätzlich eine wöchentliche Strassensammlung für Hauskehricht an, worunter gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b AGR auch Haushalt-Sperrgut fällt (vgl. auch RR-5: Anhang zum «Begleitbericht zum neuen Abfall- und Gebührenreglement des KVV», Bemerkungen zu Art. 13). Die Verbandsgemeinden haben die korrekte Bereitstellung der Abfälle zu überwachen (vgl. Art. 4 lit. c AGR). Art. 12 Abs. 1 AGR umschreibt sodann die zulässigen Gebinde für die Bereitstellung des Hauskehrichts an den vom Verband festgesetzten Sammelrouten.