8.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AGR müssen Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut der vom Verband organisierten Abfuhr (Strassenrand oder Sammelpunkt) bzw. einer zentralen Sammelstelle übergeben werden. Separatabfälle hingegen sind getrennt zu sammeln und, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können, den dafür bezeichneten Altstoff-Sammelstellen o- der Abfuhren zu übergeben. Sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden (Art. 5 Abs. 2 AGR). 26 I 38