8.1 In Art. 2 AGR werden zunächst einige Begrifflichkeiten geregelt. Mitunter werden die Siedlungsabfälle definiert; so auch Haushalt-Sperrgut. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b AGR ist Haushalt- Sperrgut Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen nicht in die zulässigen Gebinde passt. Gleichzeitig wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Haushalt-Sperrgut und den Separatabfällen vorgenommen. Als Separatabfälle werden Abfälle bezeichnet, die ganz oder teilweise der Wiederverwendung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.