Die Aufgaben der Verbandsgemeinden umschreibt das Abfall- und Gebührenreglement grundsätzlich in Artikel 4. Zu den Gemeindeaufgaben zählen neben der Gebührenerhebung nach Art. 17, Art. 18 und Art. 19 insbesondere die Bereitstellung und Unterhalt von geeigneten Sammelplätzen im Gemeindegebiet sowie die Überwachung der korrekten Bereitstellung der Abfälle aus dem Gemeindegebiet (Art. 4 AGR). Nach dem Gesagten sind die Verbandsgemeinden an dieses Regelwerk gebunden und müssen die Bestimmungen des Abfall- und Gebührenreglements einhalten; verstossen sie dagegen, hat der Regierungsrat aufsichtsrechtlich einzugreifen.