142 Abs. 2 GemG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Statuten bezweckt der KVV Nidwalden die gemeinsame Sammlung und Entsorgung sämtlicher Abfälle und ist verpflichtet, sämtliche Abfälle im Verbandsgebiet zu übernehmen, soweit diese Aufgaben durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons den Gemeinden übertragen sind (Abs. 2). Die (verbleibenden) Gemeindeaufgaben sind in Art. 4 Abs. 1 und Art. 22 der Statuten geregelt. Der Verband kann den Verbandsgemeinden zudem durch Reglement weitere Aufgaben übertragen (Art. 4 Abs. 2 der Statuten). Gemäss Art. 23 der Statuten steht der Verband sodann unter der Aufsicht des Regierungsrates gemäss den Bestimmungen von Art. 203 ff. Gemeindegesetz.