Dieser tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Pflichten und Rechte (Art. 141 Abs. 2 GemG und Art. 2 Abs. 2 der Statuten). Innerhalb der Schranken seiner Aufgaben und der Gesetzgebung kann der KVV Nidwalden nach Massgabe der Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den Betrieb seiner Anstalten, erlassen (vgl. Art. 142 Abs. 1 GemG). Diese Vorschriften gelten in den angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung übergeordnet (Art. 142 Abs. 2 GemG).