Das würde staatlicher Willkür Tür und Tor öffnen und dem Rechtsstaatsprinzip klar widersprechen. Wohl können sich auch die Gemeinden gegen willkürliche Eingriffe kantonaler Behörden wehren, nicht jedoch gegen rechtmässiges Ein- 24 I 38 schreiten. Bei Ermessensentscheiden ist demgegenüber seitens des Kantons bzw. des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde Zurückhaltung geboten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1902; Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden VA 17 5 vom 13. November 2017 E. 4.2 mit Verweis auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00041 vom 30. September 2004 E. 3.2; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, § 20 N. 20).