6.2.3 Der Regierungsrat hat seinerseits durchzusetzen, dass die Gemeinden ihre Pflichten nicht verletzen und ihren Gemeinwohlauftrag erfüllen. Seine Kontrolle erstreckt sich primär auf die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Gemeindeaktes mit dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht und dem Gemeinderecht. Dabei muss sich der Regierungsrat an das geltende Recht halten (Legalitätsprinzip). Im Rahmen dieser Rechtskontrolle kommt die Aufsichtsbehörde allerdings nicht umhin, auch das kommunale Recht falls notwendig auszulegen.