des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz/USG: SR 814.01) getroffen hat. Diese bundesrechtlichen Vorschriften sind relativ eng gestaltet und werden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch verschärft, wodurch den Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung letztlich kaum mehr viel Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. auch die Beurteilung von RA B. Zelger vom 10. März 2016, RR-34 S. 3).