6.2.2 Damit hat der Kanton die Regelung der Abfallentsorgung partiell den Gemeinden überlassen und ihnen dabei innerhalb der gesetzlichen Schranken eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt. Die Gemeinden sind in ihrem Handeln jedoch stets an das vorgegebene, geltende und gültige Recht gebunden (Legalitätsprinzip; Art. 5 Abs. 1 BV). Dabei ist zu beachten, dass auch der Bund im Bereich der Abfallentsorgung massgebliche Regelungen, insbesondere in den Artikeln 31 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz/USG: SR 814.01) getroffen hat.