Sammeltouren für diese Abfälle und die erforderlichen Kontrollen (Art. 16 Abs. 2 kUSG). Sie können Verursacherinnen und Verursacher von Siedlungsabfällen verpflichten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung zuzuführen (Abs. 3). Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung (Abs. 4). Dabei finanzieren die Gemeinden ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden und verursachergerechten Gebühren. Ein Teil der gesamten Kosten kann über eine Grundgebühr gedeckt werden (Art. 17 Abs. 1 kUSG).