6.2.1 Nach Art. 14 kUSG ist der Regierungsrat zuständig für die kantonale Abfallplanung und sorgt für deren Umsetzung. Die Gemeinden sorgen im Rahmen kantonaler Vorgaben für das vorschriftsgemässe Sammeln, Verwerten, Behandeln und Entsorgen von Siedlungsabfällen, die Abgabe und die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen aus den Haushaltungen und dem Kleingewerbe mit Ausnahme der Entsorgung von Chemikalien, die Abgabe von separat zu sammelnden Abfällen an geeigneten Sammelstellen oder die Organisation von geeigneten 23 I 38