207 Abs. 3 GemG). Sodann kann der Regierungsrat Behördenmitglieder und Beamte, die Aufforderungen der Aufsichtsbehörde missachten, gemäss den Bestimmungen des Behördengesetzes beziehungsweise des Beamtengesetzes mit einer Disziplinarstrafe belegen (Art. 208 GemG). 6.2