206 GemG). Bei vorschriftswidrigen Zuständen in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes lässt der Regierungsrat den Sachverhalt nach Anhören der verantwortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf (Art. 207 Abs. 1 und 2 GemG). Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regierungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes erforderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen (Art. 207 Abs. 3 GemG).