204 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GemG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erlasse, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen (Art. 204 Abs. 2 GemG). Des Weiteren wacht der Regierungsrat darüber, dass die Verwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird (Art. 205 Abs. 1 GemG) und er prüft, ob die Rechnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (Art. 206 GemG).