6.1.4 Gemäss Art. 203 Abs. 1 GemG stehen die Gemeinden und die Gemeindeverbände im Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten (Art. 203 Abs. 1 GemG). Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichtsbefugnisse, mit Ausnahme der Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen (Abs. 2). Die Aufsicht des Regierungsrates umfasst unter anderem die Genehmigung der Reglemente der Gemeindeverbände (Art. 204 Abs. 1 Ziff. 1 lit.