6.1.3 Im Kanton Nidwalden ist der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden in der Kantonsverfassung gewährleistet (Art. 70 KV). Nach Art. 71 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung unter anderem befugt, die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen (Art. 71 Abs. 2 Ziff. 2 KV; vgl. auch Art. 3 GemG) und können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Gesetzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten (Art.