mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie mit einer gewissen Zurückhaltung aus. Die Aufsichtskontrolle beschränkt sich im Allgemeinen auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der Erlasse, Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinden. Wo das Gesetz es vorschreibt, kann auch die Angemessenheit von Gemeindebeschlüssen überprüft werden (AUER ANDREAS, Das Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N. 450; DUBEY/ZUFFEREY, Droit administratif général, Bâle 2014, N. 72.52; vgl. auch BIAGGINI GIOVANNI, Aufsichtsrecht, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, 784, N 19.4).