Der Kanton hat dafür zu sorgen, dass sich die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Vorschriften des kantonalen Rechts, des Bundesrechts und des Völkerrechts halten und dass sie ihren öffent- lich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Der Kanton hat auch zu prüfen, ob die Gemeindetätigkeit mit dem Gemeinderecht übereinstimmt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1947).