1.2 S. 15). Die Aufsicht befasst sich mit der Organisation, der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung der Gemeinden. Der Finanzhaushalt, die kommunale Planungs- und Bautätigkeit und die kommunalen Dienstleistungen beispielsweise im hier relevanten Bereich der Abfallentsorgung unterliegen der Aufsicht des Kantons (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kurt Nuspliger, a.a.O., Ziff. 2.3 S. 19). Der Kanton hat dafür zu sorgen, dass sich die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Vorschriften des kantonalen Rechts, des Bundesrechts und des Völkerrechts halten und dass sie ihren öffent- lich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommen.