6.1.2 Nur der Vollständigkeit halber sei zur Gemeindeautonomie ausgeführt, dass diese auch eine gewisse Aufsicht der Kantone über die Gemeinden voraussetzt. Die Kantone sind verpflichtet, die Gemeinden bei der Ausübung der ihnen vom Gesetzgeber gewährten Autonomie zu beaufsichtigen und notfalls einzuschreiten, wenn eine Gemeinde nicht in der Lage ist, die ihr als Teil der Staatsverwaltung übertragenen oder die selbst gewählten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kurt Nuspliger, «Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden» vom 31. Mai 2019 Ziff. 1.2 S. 15).