6.1.1 Zur Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen diese erst mit Replik vom 6. Februar 2019 vorgebracht haben. Wie vorstehend dargelegt, kann die Begründung einer Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Das Vorbringen ist daher grundsätzlich verspätet und das Gericht hat darauf nicht einzutreten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeantwort die neue Rüge erforderlich gemacht hätte.