6. Materiell monieren die Beschwerdeführer hauptsächlich eine falsche und unzureichende Sachverhaltsabklärung. Das Splittingmodell sei zulässig, beachte die Grundsätze des Umweltschutzgesetzes und es liege keine Verletzung des Abfall- und Gebührenreglements vor. Den Gemeinden sei es erlaubt, auf eigene Rechnung generell separate Sammlungen anzubieten. 20 I 38 Das Vorgehen sei zu hundert Prozent mit dem Verband abgestimmt. Zudem verletze der Regierungsrat durch sein Einschreiten die Gemeindeautonomie. 6.1