Aus den Schreiben wird weiter ersichtlich, dass auch die Einzelpersonen (Gemeinderäte und Gemeindeschreiber) ins Verfahren involviert waren und die Absicht des Regierungsrates kannten. Da diese selbst gegen den RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 keine Beschwerde erhoben haben, ist ihr Persönlichkeitsrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wurden bislang keine Disziplinarmassnahmen eröffnet, sondern erst angedroht (vgl. RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018, Dispositiv-Ziffer 3).