5.6.3 Die erst mit der Replik behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin grundsätzlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon wäre im vorliegenden Fall in Anbetracht der langen Vorgeschichte, der diversen Gespräche und der expliziten Gewährung des rechtlichen Gehörs im Jahr 2017 (vgl. v.a. Schreiben vom 5. September 2017; RR- 52 bis 60) wohl kaum von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Es kann auf die vorinstanzliche Erwägung 2.2.3 verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Die Stellungnahmen sind alle im Namen des Gemeinderates ergangen und vom Gemeindepräsidium und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet worden.