5.6.2 Gemäss Art. 91 Abs. 1 VRG können die Parteien und die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung kann jedoch die Begründung einer Beschwerde, so wie der Antrag, nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Neue Vorbringen in der Replik sind nur zulässig, soweit sie durch die 19 I 38