5.6.1 Letztlich bringen die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 6. Februar 2019 vor, sie seien vor Erlass des RRB Nr. 679 vom 23. Oktober 2018 nicht konkret angehört worden. Sie hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. In früheren Jahren eingeholte Stellungnahmen seien unbeachtlich, denn aus Sicht des Regierungsrates sei der entscheidwesentliche Sachverhalt erst im Herbst 2018 genügend erstellt gewesen, und zwar, weil sie immer wieder untätig geblieben seien und während über einem Jahr die Einholung von externen Gutachten vorgeschlagen hätten.