BGE 138 II 465 E. 8.6.4; 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; BGE 124 II 361 E. 2b). Die Beschwerdeführerinnen behaupten nicht, sie würden nicht über die Akten verfügen, deren Beizug sie beantragen. Als Verbandsgemeinden sollte es ihnen sodann ein Leichtes und zumutbar sein, sich diese Akten zu beschaffen, um sie dem Gericht als Beweis einreichen zu können. Schliesslich braucht die Behörde auf Anträge nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 50 Abs. 2 VRG). Dem prozessualen Editionsantrag ist daher nicht stattzugeben, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. 5.6