ist. 18 I 38 5.5.3 Im Übrigen stand es den Beschwerdeführerinnen frei, die Aspekte der behaupteten Splitting- Modelle an dieser Stelle substanziiert auszuführen und die jeweiligen Mengen- und Kostenverhältnisse dem Gericht darzulegen (Art 74 Abs. 1 Ziff. 4 VRG). Denn auch im Verwaltungsverfahren kommt den Parteien eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 50 VRP), insbesondere dann wenn einer Partei eine Tatsache besser bekannt ist als der Behörde und diese die fragliche Tatsache ohne Parteimitwirkung nur mit ausserordentlichem Aufwand ergründen könnte (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 7 N. 99; BGE 138 II 465 E. 8.6.4;