Erachtet die Vorinstanz Akten des Genehmigungsverfahrens für den Nachweis des Sachverhalts im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht als tauglich bzw. erforderlich, so ist sie nicht gehalten, diese beizuziehen. In antizipierter Beweiswürdigung geht denn auch das Gericht davon aus, dass die Edition der Vernehmlassung des KVV Nidwalden an der nachfolgenden Beurteilung des aufsichtsrechtlichen Einschreitens des Regierungsrates nichts ändern würde, weshalb auf eine entsprechende Verfügung verzichtet werden kann. Die folgenden Erwägungen zeigen, dass die «Funktionsweise des in Frage stehenden Splitting-Mo- dells der Beschwerdeführerinnen» im Detail nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens