Die Beschwerdeführerinnen umschreiben denn auch nicht substanziiert fehlende Aktenstücke, sondern verlangen einzig beispielhaft die Edition einer Vernehmlassung des KVV Nidwalden. Dabei handelt es sich jedoch unstrittig um ein Aktenstück aus einem anderen, formell längst rechtskräftigen Verfahren betreffend Genehmigung einer Änderung des Abfall- und Gebührenreglements (vgl. Beilage 50 zur Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2019: RRB Nr. 819 vom 12. Dezember 2017). Erachtet die Vorinstanz Akten des Genehmigungsverfahrens für den Nachweis des Sachverhalts im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht als tauglich bzw. erforderlich, so ist sie nicht gehalten, diese beizuziehen.