5.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht praxisgemäss die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen hat (vgl. RR 1 bis RR 76) und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Vorinstanz Akten des vorliegenden Verfahrens zurückbehalten hätte. Die Beschwerdeführerinnen umschreiben denn auch nicht substanziiert fehlende Aktenstücke, sondern verlangen einzig beispielhaft die Edition einer Vernehmlassung des KVV Nidwalden.