Die ihr angebotenen Beweise nimmt sie ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 42 VRG). Hat sich die Behörde aufgrund bereits erhobener Beweise ihre Überzeugung gebildet und kann sie annehmen, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert, so kann sie auf die Abnahme eines Beweisantrags verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung).