5.5.1 Nach Art. 48 VRG hat die Behörde – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 50 – den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde bedient sich nötigenfalls der Beweismittel nach Art. 49 Abs. 1 VRG oder anderer Beweismittel, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen (Abs. 2). Die ihr angebotenen Beweise nimmt sie ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 42 VRG).