Die betreffende Vernehmlassung des KVV Nidwalden liege nicht bei den Akten, obwohl sich daraus ergebe, dass der Beschwerdegegner schon früh auf massgebende Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts aufmerksam gemacht habe. Es sei anzuordnen, dass sämtliche Akten der Vorinstanz vollständig und umfassend zu edieren seien. 17 I 38