Zumindest würden im bei den Akten liegenden RRB Nr. 819 vom 12. Dezember 2017 betreffend die Genehmigung einer Änderung des AGR Ausführungen zu einer Stellungnahme des Verbands gemacht, wonach dieser offensichtlich das Splitting-Modell und die Funktionsweise der separaten Sperrgutsammlungen aus seiner Sicht dargelegt habe. Die betreffende Vernehmlassung des KVV Nidwalden liege nicht bei den Akten, obwohl sich daraus ergebe, dass der Beschwerdegegner schon früh auf massgebende Umstände des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts aufmerksam gemacht habe.