5.5 Formell beanstanden die Beschwerdeführerinnen ausserdem eine unvollständige Akteneinreichung des Regierungsrates. Beispielsweise seien dem Regierungsrat in anderen Verfahren (betreffend den KVV Nidwalden) Hinweise auf die Funktionsweise des in Frage stehenden Splitting-Modells der Beschwerdeführerinnen gegeben worden. Zumindest würden im bei den Akten liegenden RRB Nr. 819 vom 12. Dezember 2017 betreffend die Genehmigung einer Änderung des AGR Ausführungen zu einer Stellungnahme des Verbands gemacht, wonach dieser offensichtlich das Splitting-Modell und die Funktionsweise der separaten Sperrgutsammlungen aus seiner Sicht dargelegt habe.