Daher kann dem Regierungsrat keine unzureichende Begründung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zudem wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohnehin als geheilt zu betrachten, da das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und eine allfällige Verletzung nicht besonders schwer zu gewichten wäre. Durch eine Heilung würde den Beschwerdeführerinnen auch kein Nachteil erwachsen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 5.4.2. Soweit die Beschwerdeführer eine falsche und unzureichende Sachverhaltsabklärung rügen, ist in den nachfolgenden materiellen Erwägungen darauf einzugehen.