macht insbesondere verständliche Ausführungen zur Zuständigkeit der Entsorgung der Siedlungsabfälle, zur verursachergerechten Finanzierung, zu seiner aufsichtsrechtlichen Stellung und zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Damit sind die wesentlichen Punkte erörtert und die Beschwerdeführerinnen konnten sich über die wesentlichen Entscheidgründe ein Bild machen und die Sache entsprechend anfechten. Daher kann dem Regierungsrat keine unzureichende Begründung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.